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Einheitliche Catering-Bedingungen

Artikel 1: Definitionen

In den Einheitlichen Rechtsvorschriften für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) und in den Angeboten und Verträgen, für die die UVH gelten, haben die folgenden Wörter jeweils folgende Bedeutung:

1.1 Gastronomiebetrieb

Die natürliche oder juristische Person, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Catering-Dienstleistungen anzubieten.

1.2 Bereitstellung von Verpflegung(en)

Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Saal-)Flächen und/oder Räumlichkeiten durch einen gastronomischen Betrieb mit allen damit verbundenen Aktivitäten und Dienstleistungen im weitesten Sinne.

1.3 Kunde

Die natürliche oder juristische Person, die einen Verpflegungsvertrag mit einem Gastronomiebetrieb abgeschlossen hat oder die Absicht zeigt, einen solchen Vertrag abzuschließen. Es kann zwischen Privat- und Geschäftskunden unterschieden werden. Ein privater Kunde ist ein Kunde, der nicht im Namen eines Berufs oder eines Unternehmens handelt. Ein Geschäftskunde ist ein Kunde, der im Namen eines Berufs oder eines Unternehmens handelt.

1.4 Gast

Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistung(en) auf der Grundlage eines mit dem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags zu erbringen ist/sind. Wenn in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck ergibt sich zwangsläufig, dass nur einer der beiden gemeint sein kann.

1.5 Catering-Vertrag/Reservierung

Eine Vereinbarung zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen, die der HOGA-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis erbringt. Der Begriff Reservierung wird auch anstelle des Begriffs HOGA-Vertrag verwendet.

1.6 Reservierungswert

Der Wert des HOGA-Vertrages, der dem voraussichtlichen Gesamtumsatz (Umsatz des HOGA-Betriebes, der sich aus dem ergibt, was im Rahmen des HOGA-Vertrages geliefert wird) des HOGA-Betriebes einschließlich etwaiger Kurtaxe und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit einem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrag entspricht. Diese Umsatzschätzung beruht auf dem Angebot und etwaigen späteren schriftlichen Preisvereinbarungen und/oder, wenn diese in dieser Hinsicht nicht schlüssig sind oder wenn von einem Angebot und späteren Preisvereinbarungen keine Rede sein kann, auf den Durchschnittswerten, die in diesem HOGA-Betrieb gelten.

1.7 Nichterscheinen

Die Nichtinanspruchnahme einer HOGA-Dienstleistung, die im Rahmen eines HOGA-Vertrages zu erbringen ist, durch einen Kunden ohne Kündigung.

1.8 Gruppe

Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, für die ein HOGA-Betrieb im Rahmen eines oder mehrerer HOGA-Verträge HOGA-Dienstleistungen erbringt, gilt als verbunden.

1.9 Einzelperson

Jede Person, die unter Gast oder Kunde fällt und nicht zu einer Gruppe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gehört

1.10 Korkenzieher Geld

Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und/oder Speisen fällig wird, die nicht von einem Gastronomiebetrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Korkgeld bezieht sich auch auf und beinhaltet: Geschirrgeld und/oder Küchengeld.

1.11 Stornierung

Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebes an den Kunden, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden. Unter schriftlich ist in diesem Zusammenhang auch eine E-Mail oder ein digitales Kontaktformular zu verstehen, vorausgesetzt, der Absender ist sicher, daß der HOGA-Betrieb die Nachricht erhalten hat.

1.12 Geschrieben

Schriftlich bedeutet in jedem Fall auch immer digital.

1.13 Umsatzgarantie

Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass der HOGA-Betrieb in Bezug auf einen oder mehrere HOGA-Verträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird.

1.14 Datum des Inkrafttretens

Der Zeitpunkt, an dem gemäß dem HOGA-Vertrag die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen beginnt. Dies bedeutet nicht, dass der HOGA-Betrieb nicht schon vor dem Zeitpunkt des Beginns Arbeiten und/oder Kosten im Zusammenhang mit dem HOGA-Vertrag zu leisten hat.


Artikel 2: Anwendbarkeit

2.1 Die UVH gelten unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote, die sich auf das Zustandekommen dieser HOGA-Verträge beziehen. Sollten dennoch andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, so haben die UVH im Falle eines Konflikts Vorrang.

2.2 Abweichungen von den UVH sind nur in schriftlicher Form pro HOGA-Vertrag möglich. Aus Änderungen können keine Rechte für spätere Verträge mit dem HOGA-Betrieb abgeleitet werden.

2.3 Die UVH gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder bei der Durchführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betrieb des HOGA-Betriebes bedient oder bedienen läßt.

2.4 Wenn ein Kunde/Gast die Dienstleistungen des HOGA-Betriebs in Anspruch nimmt, akzeptiert er damit, dass die UVH Vorrang vor den (allgemeinen) Bedingungen haben, die von einem Vermittler – einschließlich einer (Online-)Verkaufsplattform – für anwendbar erklärt wurden.


Klausel 3: Abschluss von Catering-Verträgen

3.1 Ein HOGA-Betrieb kann den Abschluss eines HOGA-Vertrages jederzeit aus beliebigen Gründen ablehnen, es sei denn, diese Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die in Artikel 137c des Strafgesetzbuches als Diskriminierung eingestuft sind.

3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrags macht, sind unverbindlich. Die Angebote erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Wenn der HOGA-Betrieb den genannten Vorbehalt innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden geltend macht, gilt der beabsichtigte HOGA-Vertrag als nicht zustande gekommen.

3.3 Ein HOGA-Vertrag für (einen) Kunden/Gast(e), der von Vermittlern (u. a. Schiffsmakler, (Online-)Reisebüros oder -agenten, Plattformen und anderen HOGA-Betrieben) abgeschlossen wird, gleichgültig, ob im Namen ihrer Beziehung(en) oder nicht, gilt als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler geschlossen. Der HOGA-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provisionen/Honorare, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Kunde/Gast und der/die Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.

3.4 Wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus dem HOGA-Vertrag gegenüber dem HOGA-Betrieb nicht vollständig erfüllt, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung auszusetzen, ohne daß er eine Entschädigung zahlen muß.

3.5 Wenn eine der Parteien eines HOGA-Vertrages nicht in der Lage ist, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich zu informieren.


Artikel 4: Optionsrecht

4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den HOGA-Vertrag innerhalb einer vereinbarten Frist abzuschließen, indem er ein gültiges Angebot des HOGA-Betriebs annimmt. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich eingeräumt und ausgeübt werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Kunde erklärt hat, daß er das Angebot nicht annehmen möchte, oder wenn die vereinbarte Frist verstrichen ist, ohne daß der Kunde erklärt hat, daß er das Optionsrecht in Anspruch nehmen möchte.

4.2 Ein Optionsrecht kann vom HOGA-Betrieb widerrufen werden, wenn ein anderer Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot zum Abschluß eines HOGA-Vertrages über (einen Teil) der optionierten HOGA-Dienstleistungen macht. In diesem Fall muß der Kunde, dem der HOGA-Betrieb ein Angebot mit Optionsrecht gemacht hat, über das Angebot des anderen Kunden informiert werden, woraufhin der erstgenannte Kunde innerhalb einer vom HOGA-Betrieb gesetzten Frist erklären muß, ob er von dem Angebot mit Optionsrecht Gebrauch macht. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht oder erfolgt keine Antwort, so erlöschen dieses Angebot und das Vorkaufsrecht.


Paragraf 5: Rechte und Pflichten des HOGA-Betriebes

5.1 Der HOGA-Betrieb kann zusätzlich zu diesen UVH weitere Haus- oder Verhaltensregeln für anwendbar erklären, indem er dies dem Kunden/Gast deutlich mitteilt.

5.2 Der HOGA-Betrieb kann die HOGA-Dienstleistungen für einen Gast oder die Gewährung des Zutritts zu einem Betrieb jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden, wenn der Gast gegen die UVH, die Hausordnung und/oder die Verhaltensregeln verstößt oder sich in einer anderen Weise verhält, die die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb und/oder den normalen Betriebsablauf stört. Der Gast muss dann den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin verlassen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Kunden/Gast.

5.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, nach Rücksprache mit der zuständigen örtlichen Behörde den HOGA-Vertrag außergerichtlich aufzulösen, wenn die begründete Befürchtung einer Störung der öffentlichen Ordnung besteht. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Entschädigung des Kunden/Gastes.

5.4 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, Eigentum des Gastes anzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen. Nimmt er Waren an und werden diese nicht bezahlt, so geschieht dies auf Risiko des Gastes. Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast für die Annahme und/oder Verwahrung von Sachen ein Entgelt in Rechnung, so hat der HOGA-Betrieb diese Sachen unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser UVH mit der gebotenen Sorgfalt zu verwahren.

5.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, ein Haustier eines Kunden/Gastes zuzulassen und kann die Zulassung an Bedingungen knüpfen. Die Zulassung von Assistenzhunden unterliegt der/den gesetzlichen Regelung(en), einschließlich der darin genannten Ausnahmen.

5.6 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung auf der Grundlage des/der anwendbaren HOGA-Vertrages/e erbracht werden soll, mitteilen, daß mehrere Gäste als eine Gruppe betrachtet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für Gruppen für diese Gäste.


Artikel 6: Rechte und Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die im HOGA-Betrieb geltende Haus- und Verhaltensordnung zu beachten und die angemessenen Anweisungen des HOGA-Betriebs zu befolgen. Angemessene Anweisungen können auch mündlich erteilt werden.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, angemessenen Aufforderungen des HOGA-Betriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten, unter anderem in bezug auf Sicherheit, Identifizierung, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und Begrenzung von Belästigungen, nachzukommen.

6.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den Kunden aufzufordern, eine andere Unterkunft/einen anderen Ort zu akzeptieren als die, die/der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, sofern diese Unterkunft/ dieser Ort nach Ansicht des HOGA-Betriebs gleichwertig ist oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden getroffen wurde. In diesem Fall erhält der Kunde keine Entschädigung. Werden dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, hat der Kunde die Möglichkeit, die Alternative abzulehnen und den Teil des HOGA-Vertrags, für den die Änderung gilt, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


Artikel 7: Buchung – Tischreservierung

7.1 Wenn der HOGA-Betrieb diese Möglichkeit anbietet, kann der Kunde eine Reservierung vornehmen, zum Beispiel für ein Mittag- oder Abendessen. In diesem Fall werden ein Datum, eine Uhrzeit und die Anzahl der Gäste für die Reservierung vereinbart.

7.2 Der HOGA-Betrieb kann die Reservierung an Bedingungen knüpfen, wie z.B. die Zahlung eines Betrags als Kaution, eine Anzahlung oder eine Rückbestätigung.

7.3 Wenn der Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit mit der vereinbarten Anzahl von Gästen eingetroffen ist, kann der HOGA-Betrieb die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der anderen Bestimmungen in diesen UVH. Der HOGA-Betrieb kann dies mit Konsequenzen verbinden, wenn dies im Voraus deutlich mitgeteilt wird, wie z.B. die Einbehaltung der Anzahlung oder des Vorschusses. Es sei denn, dies ist gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.


Artikel 8: Buchung – Unterkunft

8.1 Wird eine Unterkunft reserviert, teilt der HOGA-Betrieb vor oder spätestens bei der Reservierung mit, wann die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und bis zu welchem Zeitpunkt der Gast die Unterkunft verlassen sollte.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Reservierung einer Unterkunft als storniert zu betrachten, wenn sich der Gast am ersten Tag der Reservierung nicht bis 18.00 Uhr beim HOGA-Betrieb gemeldet hat oder wenn der Gast seine Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt anzureisen, nicht mitgeteilt hat, ohne daß der HOGA-Betrieb Einspruch erhoben hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen UVH.


Artikel 9: Verbrauchsgebühren und Korkengeld

9.1 Jeder Gast, der an einer Veranstaltung teilnimmt, eine Reservierung vornimmt, an einem Tisch in einem HOGA-Betrieb Platz nimmt oder anderweitig einen Vertrag mit dem HOGA-Betrieb abschließt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Verzehr-/Cateringleistung zu erwerben.

9.2 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden/Gast verbieten, im HOGA-Betrieb – einschließlich der Terrasse – Speisen und/oder Getränke zu verzehren, die er selbst mitgebracht hat oder die von einem Essenslieferdienst geliefert wurden. Erlaubt der HOGA-Betrieb den Verzehr von Speisen und/oder Getränken, die der Kunde/Gast selbst mitgebracht oder von einem Essenslieferdienst geliefert hat, so kann der HOGA-Betrieb diese Erlaubnis an Bedingungen knüpfen, unter anderem an die Erhebung einer im Voraus festgelegten Korkengebühr oder an die Art der Lieferung von Speisen und/oder Getränken durch einen Essenslieferdienst.


Artikel 10: Sammlung und gefundenes Eigentum

10.1 Der HOGA-Betrieb ist nicht dafür verantwortlich, zurückgelassene oder gefundene Waren in Verwahrung zu nehmen. Nachdem der Kunde darüber informiert wurde, daß Waren zurückgelassen wurden, muß der Kunde die Waren innerhalb von 14 Tagen abholen. Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, diese Waren zurückzusenden. Tut er dies auf Anfrage, so geschieht dies auf Risiko und Kosten des Kunden/Gastes. Werden die Waren nach 14 Tagen nicht abgeholt oder zurückgeschickt, können sie vom HOGA-Betrieb auf Kosten des Kunden/Gastes entsorgt werden. Für Fundsachen, deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Im HOGA-Betrieb verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, müssen so schnell wie möglich beim HOGA-Betrieb abgegeben werden.


Artikel 11 Zahlung

11.1 Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Die Preise werden so weit wie möglich auf Listen angegeben, die vom HOGA-Betrieb an einem für den Kunden sichtbaren Ort ausgehängt oder dem Kunden, gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden, ausgehändigt werden, oder die für den Kunden digital zugänglich sind. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des HOGA-Betriebes sichtbar ist.

11.2 Für besondere Dienstleistungen wie die Nutzung einer Garderobe, einer Garage, eines Tresors, einer Wäscherei oder einer chemischen Reinigung, eines Telefons, des Internets, von Wi-Fi, des Zimmerservices, des TV-Verleihs und dergleichen kann der HOGA-Betrieb eine zusätzliche Gebühr erheben, die vom HOGA-Betrieb im Voraus angekündigt wird.

11.3 Wenn im HOGA-Vertrag eine Umsatzgarantie gegeben wird, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu zahlen. Im Falle einer (teilweisen) Annullierung dieses HOGA-Vertrages durch einen Privatkunden gilt jedoch für diesen Privatkunden, daß er, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der als Kommissionsvertrag zu qualifizieren ist, nicht an die Umsatzgarantie gebunden ist, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten und einen angemessenen Lohn vom Privatkunden erstattet bekommt.

11.4 Alle Rechnungen, einschließlich derjenigen, die sich auf eine Stornierung oder ein Nichterscheinen beziehen, sind vom Kunden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde hat für die sofortige Zahlung in bar oder per Banküberweisung zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der HOGA-Betrieb kann jederzeit eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen verlangen.

11.5 Die in einem Angebot oder einem HOGA-Vertrag genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren, die zum Zeitpunkt des Angebots oder des Vertragsabschlusses gelten. Der HOGA-Betrieb behält sich das Recht vor, bei Erhöhungen eines oder mehrerer Kostenfaktoren nach dem Datum des Vertragsabschlusses, aber vor dem Tag der Lieferung, diese Erhöhungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall wird dies dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der HOGA-Betrieb ist außerdem berechtigt, im Januar eines jeden Jahres einen jährlichen Inflationsausgleich vorzunehmen, der dem Kunden/Gast ebenfalls schriftlich mitgeteilt wird. Diese Inflationsanpassung wird auf der Grundlage des letzten vom niederländischen Statistikamt (CBS) ermittelten Verbraucherpreisindex (VPI) berechnet.

11.6 Wenn es sich um einen Privatkunden handelt und die im vorigen Absatz dieser Klausel genannte Preiserhöhung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Vertrages über die Unterbringung/Miete erfolgt, kann der Kunde den Vertrag nach der Preiserhöhung kündigen. Wenn der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen möchte, muss er dies dem HOGA-Betrieb innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der neuen Preise schriftlich mitteilen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten, die dem HOGA-Betrieb zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, der Kunde erhält keine Entschädigung.

11.7 Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, seine Leistungen aus dem HOGA-Vertrag auszusetzen. Der HOGA-Betrieb kann vom Kunden/Gast eine Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Neben einem Zurückbehaltungsrecht hat der HOGA-Betrieb auf Wunsch ein Pfandrecht an den Waren, die der Kunde/Gast dem HOGA-Betrieb in diesem Zusammenhang übergeben hat.

11.8 Wenn eine andere Zahlung als in bar vereinbart wurde, müssen alle Rechnungen über einen beliebigen Betrag vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb bezahlt werden. Bei Versendung einer Rechnung ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags zu erheben, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von 14 Tagen bezahlt.

11.9 Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Kunde in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Nur wenn der Kunde ein Privatkunde ist, verschickt der HOGA-Betrieb bei Zahlungsverzug eine Inverzugsetzung, die dem Kunden eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Zahlung einräumt.

11.10 Wenn der Kunde in Verzug ist, hat er dem HOGA-Betrieb alle Inkassokosten zu erstatten. Für Privatkunden werden die außergerichtlichen Inkassokosten gemäß dem Inkassokostengesetz berechnet und für Geschäftskunden ein Prozentsatz von 15% des ausstehenden Rechnungsbetrags, mindestens jedoch € 50.

11.11 Jede Zahlung gilt ungeachtet eines Vermerks oder einer Bemerkung des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung als Verringerung der Schuld des Kunden gegenüber dem HOGA-Betrieb in der folgenden Reihenfolge:

  • Die Kosten der Ausführung
  • Gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten
  • Interesse
  • Der Schaden
  • Die Hauptsumme

11.12 Die Zahlung erfolgt in Euro. Wenn nicht eindeutig angegeben ist, ob ein Betrag die Mehrwertsteuer einschließt oder ausschließt, zahlt der Privatkunde einen Betrag mit Mehrwertsteuer und der Geschäftskunde einen Betrag ohne Mehrwertsteuer. Wenn der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel akzeptiert, gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktwechselkurs. Der HOGA-Betrieb kann Verwaltungskosten in Höhe von maximal 10% des in Fremdwährung angebotenen Betrags in Rechnung stellen. Der HOGA-Betrieb kann dies durch eine Anpassung des aktuellen Marktwechselkurses um bis zu 10% erreichen.

11.13 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld zu akzeptieren und kann die Annahme dieser anderen Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.


Artikel 12: Kaution

12.1 Verlangt der HOGA-Betrieb von einem Kunden eine Anzahlung, so ist diese rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrages zu melden und ordnungsgemäß zu verwalten. Eine Anzahlung dient nur als Sicherheit für den HOGA-Betrieb und gilt nicht als bereits erzielter Umsatz. Als weitere Sicherheit für den HOGA-Betrieb kann dieser den Kunden bitten, bei der Erteilung der erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der Kaution und der Möglichkeit, diese so weit wie möglich zurückzuerhalten, mitzuwirken, einschließlich der Anfertigung einer Kopie der Kreditkarte des Kunden. Dabei sind die Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen.

12.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Kunden kann der HOGA-Betrieb alle vom Kunden geschuldeten Beträge von der Kaution zurückfordern. Wenn dies im voraus vereinbart wurde, kann der HOGA-Betrieb den vom Kunden aufgrund des HOGA-Vertrags geschuldeten Betrag auch direkt mit der Kaution verrechnen. Der überschüssige Betrag ist dem Kunden vom HOGA-Betrieb unverzüglich zurückzuzahlen.


Artikel 13: Stornierung durch Geschäftskunden

13.1.1 Der Geschäftskunde ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu stornieren, indem er dem HOGA-Betrieb
die in diesem Paragraphen angegebene Stornierungsgebühr, aufgeschlüsselt nach Art des HOGA-Vertrages, zahlt, es sei denn, mit dem Kunden wurde schriftlich
etwas anderes vereinbart. In diesem Paragraphen bedeutet Kunde immer: der Geschäftskunde.


13.1.2 Mit dem Abschluß des HOGA-Vertrages genehmigt der Kunde den Abzug einer Stornogebühr
von einer etwaigen Kaution oder Sicherheitsleistung.


13.1.3 Wird der HOGA-Vertrag teilweise storniert, gelten die folgenden Bestimmungen von
anteilig für den stornierten Teil und der verbleibende Teil des HOGA-Vertrags bleibt unberührt.


13.1.4 Im Falle der Stornierung von 1 oder mehreren Personen, die einer Gruppe angehören, wird die Stornogebühr für
Gruppen für die betroffenen Personen berechnet.


13.1.5 Eine Verringerung der Personenzahl einer Buchung gilt als Teilstornierung.
Abweichend von den Bestimmungen (13.2, 13.3 und 13.4) kann bei einer Verringerung
der Personenzahl einer Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reiseantritt in jedem Fall der
volle vereinbarte Buchungswert berechnet werden.


13.1.6 Eine Änderung des Reservierungsdatums gilt als Stornierung des ursprünglichen
Bewirtungsvertrags.

13.2 Bewirtungsvereinbarung über die Unterkunft

Diese Bestimmungen gelten für Bewirtungsverträge, deren Hauptzweck die Bereitstellung einer Unterkunft ist.

13.2.1 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Einzelpersonen
vorgenommen wird, belaufen sich die Stornierungskosten für diese Reservierung auf den folgenden Prozentsatz des Reservierungswertes, der für diese
Reservierung gilt:

Bei Stornierung:

mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens0%
mehr als 14 Tage bis zu und einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens15%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens35%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens60%
mehr als 24 Stunden bis zu und einschließlich 3 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens85%
24 Stunden oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens100%

13.2.2 Gruppen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine Gruppe vorgenommen wird, beträgt die
Stornogebühr für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden
Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

mehr als 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens0%
mehr als 2 Monate bis zu und einschließlich 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens15%
mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens35%
mehr als 14 Tage bis zu und einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens60%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens85%
7 Tage oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens100%

13.3 Catering-Vertrag über die Lieferung von Speisen und/oder Getränken
Diese Bestimmungen umfassen Catering-Verträge, deren Hauptzweck die Lieferung von Speisen und/oder
Getränken ist.


13.3.1 Einzelpersonen und Gruppen
Bei einer Reservierung für eine reine Verpflegungsleistung, die aus der Bereitstellung von Speisen und/oder
oder Getränken besteht (Tischreservierung), beträgt die Stornierungsgebühr für diese Reservierung den folgenden
Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

(a) Bei Stornierung, wenn ein Menü vereinbart wurde:

mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit0%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor der reservierten Zeit25%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor der reservierten Zeit50%
3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit75%

(b) Bei Stornierung, wenn kein Menü vereinbart wurde:

mehr als 48 Stunden vor der reservierten Zeit0%
48 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit50%

13.4 Sonstige Verpflegungsvereinbarungen
Diese Bestimmung gilt für Verpflegungsvereinbarungen, die nicht ausdrücklich von den anderen Bestimmungen unter
dieses Artikels erfasst werden.


13.4.1 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen wird, belaufen sich die Stornierungsgebühren für diese
Reservierung auf den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

mehr als 1 Monat vor der reservierten Zeit0%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem geplanten Zeitpunkt15%
mehr als 7 Tage bis zu und einschließlich 14 Tage vor dem gewünschten Zeitpunkt35%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor der geplanten Tageszeit60%
mehr als 24 Stunden bis zu 3 Tage vor der geplanten Zeit85%
24 Stunden oder weniger vor der geplanten Zeit100%

13.4.2 Gruppen
Wird eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, belaufen sich die Stornierungskosten für diese Reservierung auf den
folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

mehr als 6 Monate vor der reservierten Zeit0%
mehr als 3 Monate bis einschließlich 6 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt10%
mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt15%
mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt35%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem reservierten Termin60%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor der reservierten Zeit85%
7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit100%

Artikel 14: Stornierung durch Privatkunden

14.1 Allgemeines


14.1.1 Der Privatkunde ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen
und dieser Klausel zu kündigen. In dieser Klausel bedeutet Kunde immer: der private Kunde.


14.1.2 Mit dem Abschluß des HOGA-Vertrages genehmigt der Kunde den Abzug der bei einer Stornierung fälligen Beträge
von einer etwaigen Kaution oder Sicherheitsleistung.


14.1.3 Wird der HOGA-Vertrag teilweise storniert, gelten die folgenden Bestimmungen von
anteilig für den stornierten Teil und der verbleibende Teil des HOGA-Vertrags bleibt in Kraft.


14.1.4 Im Falle der Stornierung von 1 oder mehreren Personen, die einer Gruppe angehören, wird die Stornogebühr für
Gruppen für die betroffenen Personen berechnet.


14.1.5 Eine Änderung des Reservierungsdatums gilt als Stornierung des ursprünglichen
Bewirtungsvertrags.

14.2 Bewirtungsvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (Provisionsvertrag)


14.2.1 Der Kunde hat jederzeit das Recht, einen HOGA-Vertrag oder den Teil eines HOGA-Vertrages, der als
Abtretungsvertrag (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen) zu qualifizieren ist, zu kündigen/aufzulösen.
Die damit verbundenen Kosten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung. Das Grundprinzip
ist, dass die dem HOGA-Betrieb bereits angemessen entstandenen Kosten sowie ein angemessener Lohn
vom Kunden an den HOGA-Betrieb erstattet werden. Dies kann auch entgangene Einnahmen einschließen, wenn und
sofern ein Ort/Raum zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr vernünftigerweise angemietet werden kann,
zumindest insoweit, als die Raummiete in der Abtretungsvereinbarung enthalten ist und dieser Teil nicht als separater
Mietvertrag angesehen werden kann.


14.2.2 Eine Verringerung der Personenzahl einer Reservierung gilt bei HOGA-Verträgen dieser
Art als Anpassung des HOGA-Vertrages und somit nicht als (Teil-)Annullierung, es sei denn
die Art der Änderung schreibt etwas anderes vor. Ergibt sich aus der Art der Änderung, daß es sich dennoch um eine (Teil-)Kündigung handelt, gilt
vorgenannte Bestimmung. Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, eine
Änderung des Vertrages aufgrund dieser Klausel zu akzeptieren oder kann diese an Bedingungen knüpfen
.

14.3 Bewirtungsvertrag in Bezug auf Unterkunft und Miete (kein Mietvertrag)


14.3.1 Jeder HOGA-Vertrag oder ein Teil davon mit einem Privatkunden, der nicht als
Auftragsvertrag gilt, einschließlich eines Mietvertrages oder eines Vertrages über die Bereitstellung von
Unterkunft, kann gegen Zahlung der in diesem Paragraphen
genannten Stornierungsgebühr an den HOGA-Betrieb storniert werden, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Teil
des HOGA-Vertrages, der als Kommissionsvertrag gilt, unterliegt stets der
Stornierungsbestimmung für Kommissionsverträge.


14.3.2 Eine Verringerung der Personenzahl einer Reservierung wird bei HOGA-Verträgen dieser Art
als Teilstornierung betrachtet. Abweichend von den Bestimmungen in den Ziffern 14.3.3 und 14.3.4
kann bei einer Verringerung der Personenzahl einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor dem
Anfangsdatum in jedem Fall der volle vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt
werden.


14.3.3 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Einzelpersonen
vorgenommen wurde, belaufen sich die Stornierungskosten für diese Reservierung auf den folgenden Prozentsatz des Reservierungswertes, der für diese
Reservierung gilt:

Bei Stornierung:

mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens0%
mehr als 14 Tage bis zu und einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens15%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens35%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens60%
mehr als 24 Stunden bis zu und einschließlich 3 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens85%
24 Stunden oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens100%

14.3.4 Gruppen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine Gruppe vorgenommen wird, betragen die
Stornierungsgebühren für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden
Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

mehr als 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens0%
mehr als 2 Monate bis zu und einschließlich 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens15%
mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens35%
mehr als 14 Tage bis zu und einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens60%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens85%
7 Tage oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens100%

Paragraf 15: Stornierung durch den HOGA-Betrieb

15.1 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag vorbehaltlich dieser Klausel
zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


15.2 Zusätzlich zu dem, was bereits in diesen Bedingungen festgelegt ist, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, den
HOGA-Vertrag sofort zu kündigen, wenn:


a) Der Kunde erfüllt die Verpflichtungen aus dem HOGA-Vertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weiteren
bekannt gegebenen Hausordnungen oder Anweisungen nicht.


b) Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die im HOGA-Betrieb
aufgrund des HOGA-Vertrages abzuhaltende Veranstaltung einen so anderen Charakter hat, als aufgrund der
Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Kapazität des Kunden oder der Gäste zu erwarten war, dass der HOGA-Betrieb den Vertrag
nicht geschlossen hätte, wenn ihm der tatsächliche Charakter der Veranstaltung unter
bekannt gewesen wäre.


c) Es gibt andere zwingende Gründe, wie z.B. die Schließung des Geschäfts durch das Gastgewerbeunternehmen.


15.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seines in der vorstehenden Klausel genannten Rechts weitere Anforderungen an den Ablauf des betreffenden Treffens zu stellen.
Wenn es hinreichende
Anhaltspunkte dafür gibt, daß diese weiteren Anforderungen nicht ausreichend
erfüllt sind oder werden, ist der HOGA-Betrieb dennoch berechtigt, den HOGA-Vertrag unverzüglich zu kündigen.


15.4 Im Falle einer Annullierung durch den HOGA-Betrieb gemäß 15.2 unter a) und b) sind die Annullierungskosten
vom Kunden gemäß den bei einer Annullierung durch den Kunden selbst geltenden Annullierungskosten, wie sie
in den UVH je nach Art des Vertrags definiert sind, zu zahlen. Der HOGA-Betrieb ist außerdem berechtigt,
stattdessen eine vollständige Entschädigung von Geschäftskunden zu verlangen. Der HOGA-Betrieb schuldet dem Kunden keine Kosten
und der Kunde/Gast erhält keine Entschädigung.


15.5 Im Falle einer Annullierung durch den HOGA-Betrieb gemäß Paragraph 15.2 c) und wenn der Grund
Handlungen, Unterlassungen oder Verhalten des Kunden oder seiner Gäste ist, gilt Paragraph 15.4. Wenn der Grund
für die Annullierung durch den HOGA-Betrieb nicht dem Kunden oder seinen Gästen zuzuschreiben ist, schuldet der
Kunde/Gast keine Annullierungskosten, abgesehen davon, daß 15.4 weiterhin gilt.

Artikel 16: Haftung

16.1 Der HOGA-Vertrag wird auf Risiko und Kosten des Kunden durchgeführt. Der Kunde ist auch
verantwortlich für die von ihm oder
in den HOGA-Vertrag einbezogenen Gäste und/oder sonstigen Dritten und die sich daraus ergebenden Folgen. Der Kunde stellt den
HOGA-Betrieb von Ansprüchen Dritter frei.


16.2 Der Kunde haftet gegenüber dem HOGA-Betrieb für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dem HOGA-Betrieb
durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Gäste oder von ihm eingeschalteter Dritter entstehen. Dies gilt
auch für Verstöße gegen die Hausordnung und/oder Verhaltensregeln und erstreckt sich auch auf Schäden, die durch mitgebrachte Haustiere
und/oder mitgebrachte Sachen verursacht werden.


16.3 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die sich aus dem HOGA-Vertrag ergeben, es sei denn, es liegt
Vorsatz oder bewußte Fahrlässigkeit seitens des HOGA-Betriebs vor.


16.4 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb (dennoch) haftbar ist, beschränkt sich die Haftung des HOGA-Betriebs in
allen Fällen auf den unmittelbaren Schaden. Außerdem ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der
von seiner Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, zuzüglich der Selbstbeteiligung. Wenn und soweit
aus welchem Grund auch immer keine Zahlung erfolgt und der HOGA-Betrieb dennoch verpflichtet ist, einen Schaden
zu ersetzen, ist diese Entschädigung auf den Reservierungswert begrenzt.


16.5 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die durch die Handlungen von Dritten verursacht werden, die von ihm eingeschaltet wurden
.


16.6 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Waren, die von einem Gast/Kunden in den
HOGA-Betrieb gebracht, dort deponiert oder von ihm zurückgelassen wurden und/oder
oder vom HOGA-Betrieb ohne Bezahlung
zur Aufbewahrung gegeben wurden. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei.


16.7 Entsteht dem Gast/Kunden ein Schaden an den in Verwahrung gegebenen Waren, für die eine Zahlung
geleistet wird, so hat der HOGA-Betrieb diesen Schaden
zu ersetzen, es sei denn, dieser Schaden kann vernünftigerweise nicht dem HOGA-Betrieb zugerechnet werden. Für andere Waren, die in den übergebenen Waren enthalten sind, wird kein
Schadenersatz geschuldet.


16.8 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes/Kunden verursacht werden.


16.9 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt einer Person oder Sache als direkte
oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen
oder unbeweglichen Sache entstehen, deren Inhaber, Pächter, Mieter oder Eigentümer der HOGA-Betrieb ist oder die
dem HOGA-Betrieb anderweitig zur Verfügung steht.



16.10 Der Kunde/Gast ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller dem HOGA-Betrieb zur Verfügung gestellten Informationen und Daten verantwortlich, einschließlich aller relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung des
HOGA-Vertrags und Allergien. Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die sich aus
seinen Handlungen ergeben, wenn diese auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden/Gastes beruhen.


16.11 Der HOGA-Betrieb berücksichtigt so weit wie möglich die gemeldeten Allergien, kann aber
keine diesbezüglichen Garantien geben. Außerdem kann nicht verhindert werden, dass Spuren von Zutaten, die
nicht erwünscht sind, in den Lebensmitteln vorkommen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes angegeben. Der HOGA-Betrieb
haftet nicht für die Folgen, die sich hieraus ergeben.


16.12 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, vor Abschluss des Vertrages zu prüfen, ob ein
möglicherweise gemieteter Ort für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, so geht dies auf
Rechnung und Gefahr des Kunden und der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, der volle
Mietbetrag ist zu zahlen.

16.13 Der HOGA-Betrieb erteilt nur unverbindliche Ratschläge und haftet nicht für den Inhalt und/oder die
Folgen der von ihm erteilten Ratschläge.


16.14 Der Kunde muss eine angemessene Versicherung gegen die Folgen dieses Artikels abschließen

Artikel 17: Höhere Gewalt

17.1 Höhere Gewalt liegt für den HOGA-Betrieb vor, wenn ein Umstand eintritt, der dem HOGA-Betrieb nicht zugerechnet werden kann, der aber die Erfüllung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb in einem solchen Maße behindert, daß die Erfüllung unmöglich oder schwierig wird. In diesem Fall liegt ein nicht zurechenbares Versäumnis des HOGA-Betriebs vor, das ihm nicht angelastet werden kann.


17.2 Als höhere Gewalt gelten unter anderem (aber nicht ausschließlich) der Entzug von Lizenzen, Staatstrauer, die Verhinderung und Unterbrechung von Transportmöglichkeiten, aufgrund derer erforderliche Produkte/Geschäfte nicht geliefert werden können, Personalmangel, Störungen im HOGA-Betrieb und Behinderungen
durch Maßnahmen, Gesetze oder Entscheidungen internationaler, nationaler und regionaler (staatlicher) Stellen
.


17.3 Im Falle höherer Gewalt werden sich die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen darüber beraten, ob der HOGA-Vertrag ausgesetzt oder an die neue Situation angepaßt werden kann, z.B. durch Änderung und/oder Verlegung des
HOGA-Vertrags. Kostensenkungen und/oder Kostenerhöhungen, die sich aus den vorgenannten Anpassungen ergeben, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Kunden.


17.4 Erweist sich die Aussetzung oder Anpassung als unmöglich, sind der HOGA-Betrieb und der Kunde berechtigt, den HOGA-Vertrag oder den noch nicht erfüllten Teil aus Gründen höherer Gewalt zu stornieren. Der HOGA-Betrieb hat in jedem Fall Anspruch auf den vollen vereinbarten Reservierungswert, vermindert um alle Kostensenkungen und erhöht um alle Kostenerhöhungen, die sich aus dieser Annullierung ergeben. Bei Privatkunden – für den Teil des HOGA-Vertrages, der unter
als Kommissionsvertrag bezeichnet wird – erstattet der Kunde anstelle des Reservierungswertes für diesen Teil des Vertrages die tatsächlich entstandenen Kosten und einen angemessenen Lohn.


17.5 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Situationen höherer Gewalt. Falls erforderlich, muss sich der Kunde gegen die finanziellen Risiken höherer Gewalt versichern.

Artikel 18 Epidemische Krankheiten/Covid

18.1 Diese Klausel enthält Zusatzvereinbarungen über epidemische und ansteckende Krankheiten wie Covid-19 (nachfolgend zusammenfassend: epidemische Krankheiten) und findet Anwendung, wenn ein HOGA-Vertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form durchgeführt werden kann. Unter
sind mit „staatlichen Maßnahmen“ die zu diesem Zeitpunkt geltenden staatlichen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit Epidemien gemeint.


18.2 Diese Klausel tritt erst nach Umsetzung der staatlichen Maßnahmen in Kraft. Bis dahin gelten die zwischen den Parteien getroffenen regulären Vereinbarungen. Diese Klausel hat Vorrang vor dem Catering-Vertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen den Parteien gelten.


18.3 Der HOGA-Betrieb bemüht sich nach Kräften, bei der Durchführung des HOGA-Vertrages staatliche Maßnahmen zu beachten.


18.4 Der Kunde muss dafür sorgen, dass die Gäste während der Ausführung des Catering-Vertrags die staatlichen Maßnahmen einhalten.


18.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verantwortlich oder haftbar für die Nichteinhaltung von behördlichen Maßnahmen durch den Kunden und/oder die Gäste. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von allen diesbezüglichen Ansprüchen
frei.

18.6 Kann ein HOGA-Vertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden, betrachten die Parteien dies als höhere Gewalt aufgrund von epidemischen Krankheiten und es gelten die Bestimmungen über höhere Gewalt in diesen UVH.


18.7 Die (vorübergehende) Einstellung von Dienstleistungen/Aussetzung eines Catering-Vertrags aufgrund der Nichteinhaltung staatlicher Maßnahmen durch den Kunden/Gast stellt keine höhere Gewalt dar.


18.8 Grundsätzlich gilt, daß der HOGA-Vertrag an staatliche Maßnahmen angepaßt wird. Der HOGA-Betrieb und der Kunde/Gast prüfen in gegenseitiger Absprache, ob eine Anpassung möglich ist; in diesem Fall handeln beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair.


18.9 Wird der HOGA-Vertrag gemäß dem vorigen Absatz geändert, bleibt der zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert an den HOGA-Betrieb zu zahlen, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen erhöht werden
. Der HOGA-Betrieb bemüht sich nach Kräften, die Kostenerhöhungen zu minimieren und die Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der HOGA-Betrieb in dieser Hinsicht teilweise von allen beteiligten Lieferanten und den von ihnen angewandten Bedingungen abhängig ist.


18.10 Kann der HOGA-Vertrag nicht an staatliche Maßnahmen angepaßt werden, wird der Zeitpunkt der Ausführung des HOGA-Vertrags zunächst verschoben. Der HOGA-Betrieb und der Kunde werden in gegenseitiger Absprache beurteilen, ob eine Verschiebung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.


18.11 Bei Änderung eines Datums im HOGA-Vertrag bleibt der zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert an den HOGA-Betrieb zahlbar, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostenerhöhungen dazu addiert werden. Der HOGA-Betrieb
bemüht sich nach Kräften, die Kostensteigerungen zu minimieren und die Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass der HOGA-Betrieb dabei teilweise von allen beteiligten Lieferanten und den von ihnen angewandten Bedingungen abhängig ist.


18.12 Kann der HOGA-Vertrag nicht gemäß diesem Paragraphen geändert werden, kann er von einer der Parteien gekündigt werden, wobei die Dienstleistung vom HOGA-Betrieb storniert wird. Wird der HOGA-Vertrag gekündigt und werden die Dienstleistungen vom HOGA-Betrieb storniert, bleibt der zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem HOGA-Betrieb geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle
Kostenerhöhungen dazugezählt werden. Der HOGA-Betrieb bemüht sich nach Kräften, die Kostensteigerungen zu minimieren und die Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der HOGA-Betrieb in dieser Hinsicht teilweise von allen beteiligten Lieferanten und den von diesen angewandten Bedingungen abhängig ist. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden, so hat der Kunde die tatsächlich entstandenen Kosten und einen angemessenen Lohn anstelle des Reservierungswertes für diesen Teil des Vertrages zu erstatten.

Artikel 19: Reklamationen

19.1 Beschwerden sind dem HOGA-Betrieb so schnell wie möglich schriftlich und ausreichend begründet mitzuteilen. Dies geschieht spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Beschwerde und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abschluß des HOGA-Vertrages oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


19.2 Die Parteien werden sich über eine Lösung beraten. Wenn die Erfüllung der Vereinbarung noch möglich ist, wird dem HOGA-Betrieb auf jeden Fall die Gelegenheit dazu gegeben.

Artikel 20: Öffentlichkeit, Datenschutz und Bildmaterial/Werbung

20.1 Der Kunde/Gast bittet den HOGA-Betrieb um Erlaubnis für Ankündigungen, die er im Zusammenhang mit dem HOGA-Vertrag macht und die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.


20.2 Dem Kunden/Gast ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des HOGA-Betriebs innerhalb oder außerhalb in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem Dienstleistungen im Rahmen des HOGA-Vertrages erbracht werden, Schilder, Transparente, Werbebeleuchtung, Lautsprecher oder andere Gegenstände zu Werbezwecken, gleich welcher Art, anzubringen (oder anbringen zu lassen).


20.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, Bildmaterial, das bei der Erfüllung eines HOGA-Vertrages aufgenommen wurde und auf dem der Kunde/Gäste nicht erkennbar abgebildet ist, zu Werbezwecken zu verwenden.


20.4 Der HOGA-Betrieb und der Kunde sorgen dafür, daß die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Der HOGA-Betrieb
haftet nicht für die Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch den Kunden/Gast und kann davon ausgehen, daß die vom Kunden/Gast zur Verfügung gestellten Daten und die mit dem Kunden/Gast getroffenen Vereinbarungen vom HOGA-Betrieb ausgeführt werden können, ohne daß weitere Maßnahmen im Rahmen der
Datenschutzbestimmungen getroffen werden müssen.

Artikel 21: Anwendbares Recht und Streitigkeiten

21.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.


21.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und einem Kunden ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz des HOGA-Betriebs in den Niederlanden zuständig, es sei denn, ein anderes Gericht ist aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung zuständig, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig gewesen wäre.

Artikel 22: Schlussbestimmungen

22.1 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in den UVH berührt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht. Sollte sich eine Bestimmung in den UVH aus irgendeinem Grund als ungültig erweisen, werden die Parteien eine Ersatzbestimmung vereinbaren, die der ungültigen Bestimmung in Umfang und Zweck so weit wie möglich nahe kommt
.

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